Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

    Gegenwind Hochbühl
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen

    Gegenwind Hochbühl e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88696 Owingen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein setzt sich für Schutz und Hege der Kultur- und Naturlandschaft, insbesondere für den Schutz des Lebensraumes und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, auf dem Gebiet des Hochbühlbergrückens und dessen anliegenden Gemeinden ein.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betätigung auf folgenden Gebieten:
    • Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -weitergabe,
    • Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information der Bevölkerung, z.B. durch Internetauftritt, Pressearbeit, Podiumsdiskussionen, Informationsveranstaltungen und -material,
    • Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in Verfahren des Landes, der Kreise und Kommunen,
    • Kooperation mit Vereinen, Verbänden und Initiativen gleich gelagerter Interessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand des Vereines zu richten. Der Aufnahmeantrag kann auch online in Textform erfolgen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme des Antragstellers. Eine Verpflichtung seitens des Vorstands, evtl. Ablehnungsgründe mitzuteilen, besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen);
  • Ausschluss oder
  • Austritt.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Das Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    • wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder wegen eines groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen
    • wegen ausstehender Mitgliedsbeiträge, sofern das Mitglied mit mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  1. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich anzudrohen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  2. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über eine  Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während der Dauer des Berufungsverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

  1.  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Jahresbeiträge sind zum ersten Februar eines jeden Kalenderjahres fällig, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung bedarf.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die vorgenannten Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (BGB-Vorstand). Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Einzelfall kann einem Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung auch Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
  2. Darüber hinaus kann der Vorstand um eine im Ermessen der Mitgliederversammlung stehende Anzahl von Beisitzern erweitert werden (erweiterter Vorstand).
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl und eine vorzeitige Abberufung sind zulässig. Bei nicht turnusgemäßem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Mitglied des Vereins in den Vorstand; die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitglieds läuft bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    • die Führung der laufenden Geschäfte
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens
    • die Buchführung
    • die Erstellung des Jahresberichts
    • die Vorbereitungdie Einberufung der Mitgliederversammlung
    • die Aufnahme und der Ausschluss neuer Mitglieder
  1. Der Vorstand soll eine Geschäftsordnung für seine Arbeit aufstellen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    • die Entscheidung über Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, sofern das Mitglied Berufung gegen den Beschluss des Vorstands eingelegt hat.
  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder textförmliche Einladung des Vorstandes per Post oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie Unterlagen zu anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit  einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

§ 12 Auflösung des Vereins und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei gilt für die Beschlussfähigkeit und für die hierzu erforderliche Mehrheit § 10 dieser Satzung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar ausschließlich für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.